Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 20. April 2016 (Az.: 11 Sa 983/15) kann ein Urlaub auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses verfallen. Damit der Urlaub nicht verfällt, muss der betroffene Arbeitnehmer seinen Urlaub beim Arbeitgeber rechtzeitig beantragen.
Der Fall
Ein außertariflich bezahlter Arbeitnehmer reichte wegen einer Änderungskündigung im Februar 2013 eine Kündigungsschutzklage ein. Das LAG München stellte mit Urteil vom 14. November 2013 fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam waren. Im Jahr 2013 hat der Beschäftigte keinen Urlaub genommen. In dem aktuellen Verfahren vor dem LAG München, machte der Arbeitnehmer den Urlaub für das Jahr 2013 geltend, bzw. hilfsweise die Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruches im Umfang von 30 Urlaubstagen gerichtlich erreichen. Er war der Auffassung der Urlaub aus dem Jahr 2013 sei noch nicht verfallen, weil das im Tarifvertrag so geregelt ist. Nach dem Tarifvertrag erlöscht der Urlaub aus dem Vorjahr am 31. März des Folgejahres, wenn er noch nicht genommen wurde.
Das Urteil
Die Richter des LAG München wiesen die Klage ab, weil für den außertariflich gezahlten Arbeitnehmer, aufgrund seines hohen monatlichen Arbeitsentgelts, der Tarifvertrag keine Anwendung findet. Es gelten in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen. Nach diesen Bestimmungen verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Richter stellten fest, dass weder persönliche noch betriebliche Gründe den Arbeitnehmer im Jahr 2013 gehindert hätten, seinen Urlaub zu nehmen. Auch der Streit um die Kündigung vor dem LAG hätten den Beschäftigten nicht gehindert, seinen Urlaub im Jahr 2013 zu nehmen (siehe dazu auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015, Az.: 9 AZR 455/13).
Autor: Josef Frank
