Arbeitsrecht: Schokokuss als „Negerkuss“ führt nicht zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juli 2016 der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters gegen den seinen Arbeitgeber stattgegeben (Az.: 15 Ca 1744/16).

Dem Mitarbeiter war vorgeworfen worden, in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als „Negerkuss“ bestellt zu haben. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls nicht kündigen darf. Dies sei unverhältnismäßig. Da das Arbeitsverhältnis mehr als 10 Jahre beanstandungsfrei bestanden habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.

(Urteil Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16)

Autor: Josef Frank

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