Lohnsteuer: Bei Werkstattwagen keine 1-Prozent-Regelung

Nicht jeder Zweisitzer ist ein Zweisitzer! Auf diese einfache Formel kann ein Teilaspekt im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 2016 reduziert werden. In diesem Rechtsstreit ging es zwar primär um die Frage der Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer. Gleichzeitig bestätigte der Senat aber auch die Auffassung, dass die 1-Prozent-Regelung für die Privatnutzung von Firmen­wagen nicht bei allen Fahrzeug­typen greift (Aktenzeichen: X R 32/11).

Bewertung des geldwerten Vorteils

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenwagens sind gesetzlich nur zwei Berechnungsmethoden zugelassen, nämlich entweder die pauschale Prozent-Methode oder der Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode). Soweit die Nutzung des Firmenwagens einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, handelt es sich auch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.

Keine Anwendung auf Transporter

Bereits im Jahr 2008 hatte der BFH entschieden, dass eine Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode nicht bei Fahrzeugen vorzunehmen ist, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und für eine Nutzung zu privaten Zwecken nicht geeignet sind (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VI R 34/07). Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (sog. Werkstatt-/Monteur­wagen) überlassen worden, der einen fensterlosen Aufbau mit Material­schränken und -fächern hatte sowie mit Werkzeug ausgestattet und mit einer Beschriftung versehen war. Nach Ansicht des Gerichts machten Bauart und Ausstattung deutlich, dass ein solcher Wagen typischer­weise nicht für private Zwecke eingesetzt werde. Ausschlaggebend waren die Anzahl der Sitzplätze (im Streitfall zwei), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seiten­fenster und das Vorhanden­sein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahr­gast­raum. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass Lkw oder Zugmaschinen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt werden und daher im Regelfall kein geldwerter Vorteil für Privatfahrten anzusetzen ist.

BFH bestätigt Rechtsprechung

In dem aktuellen Verfahren hielt der Kläger in seinem Betriebsvermögen einen VW-Transporter T4 mit zwei Sitzen. Dessen Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge des Klägers untergebracht waren. Das Finanzamt setzte eine PKW-Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Höhe von rund 2.700 Euro an. Im Klageverfahren begehrte der Kläger die 1-Prozent-Regelung nicht anzuwenden.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Kläger Recht. Nach Auffassung des zehnten Senats ist für die Nichtanwendung der 1-Prozent-Regelung maßgebend, dass das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Der Schluss von der Existenz lediglich zweier Sitze auf eine typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist kein Verstoß gegen Denkgesetze. Vielmehr ist diese Schlussfolgerung bei einem Zweisitzer, der für den Lastentransport hergerichtet ist, denklogisch fehlerfrei. Denn mit der Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre jeder beliebig große LKW, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar. Damit wäre aber die Rechtsprechung des für Lohnsteuerangelegenheiten zuständigen sechsten Senats des BFH obsolet.

Autor: Josef Frank

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