Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 (Az.: L 6 U 836/16) liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein Personalvertreter im Anschluss an eine Betriebsräteschulung bei einer Freizeitveranstaltung verletzt. Es fehle der unmittelbare Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, so die urteilenden Richter.
Der Fall:
Während eines mehrtägigen Betriebsräteseminars, bei dem die Teilnehmer Grundlagen der Betriebsratsarbeit erlernen sollten, fiel seitens der Seminar-Besucher die Entscheidung, nachmittags im Anschluss an das Seminar auf eigene Kosten einen nahe gelegenen Abenteuerwald zu besuchen. Während des Besuchs brach sich ein Teilnehmer den Knöchel und musste stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Der Teilnehmer wollte, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt. Dies lehnte das LSG Baden-Württemberg ab.
Definition „Arbeitsunfall“
Von einem Arbeitsunfall ist auszugehen, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht hat. Außerdem muss das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben.
Dies lag hier nicht vor, weil der Teilnehmer im Abenteuerwald keine versicherte Tätigkeit verrichtete, als er am 13. Mai 2014 auf einem Baumstumpf ausrutschte und stürzte.
Autor: Josef Frank
