Einkommensteuer: Schwarzer Anzug eines Orchestermusikers ist keine typische Berufskleidung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Juli 2016 (Az.: 8 K 3646/15 E) kann ein Orchestermusiker die Aufwendungen für einen schwarzen Anzug nicht als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen.

Der Fall:

Der Kläger war als abhängig beschäftigter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er wurde von seinem Arbeitgeber verpflichtet, bei Konzerten eine bestimmte Kleidung zu tragen. Dazu gehörte ein schwarzer Anzug. Neben seinem Gehalt erhielt der Musiker von seinem Arbeitgeber ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Kosten für die Anschaffung des schwarzen Anzugs in Höhe von ca. 550 Euro als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Der schwarze Anzug sei keine typische Berufskleidung.

Das Urteil:

Die Finanzrichter wiesen die Klage mit der Begründung zurück: Der schwarze Anzug sei keine typische Berufskleidung, sondern vielmehr eine bürgerliche Kleidung. Es handelt sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Anders beim Leichenbestatter und Oberkellner

Völlig anders verhält es sich bei einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner. Bei diesen Berufen stellen schwarze Anzüge eine typische Berufskleidung dar. Bei einem Orchestermusiker diene der schwarze Anzug allein dem festlichen Erscheinungsbild des Orchesters. Nach Ansicht des Gerichts soll damit nicht seine herausgehobene Position unterstrichen werden. Außerdem kann der schwarze Anzug auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Der Arbeitgeber hat dem Musiker nicht untersagt, den schwarzen Anzug zu privaten Anlässen zu tragen, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Ferner stellten die Richter fest, dass eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen nicht in Betracht kommt, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

Autor: Josef Frank

Hinterlasse einen Kommentar