Sozialversicherung: Kurzarbeitergeld wird bei erheblichen Arbeitsausfall gezahlt

Heute melden die Medien, dass zwei Zulieferfirmen einem bekannten Automobilhersteller keine Getriebe und Sitzbezüge mehr liefern. Sollte die Ware nicht kommen, müsste der Automobilhersteller die Produktion für neun Tage aussetzen und Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Während des Arbeitsausfalls würden die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) von der Agentur für Arbeit bekommen.

Kug wird bezahlt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Arbeitsplätze bleiben durch Kug erhalten

Mit der Zahlung des Kug können die eingearbeiteten Arbeitnehmer, trotz des Arbeitsausfalls, im Betrieb bleiben. Die Arbeitsplätze bleiben erhalten. Durch die Gewährung des Kug wird den Beschäftigten ein Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt.

Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kug, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist.

Wirtschaftliche Gründe

Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatzmangel).

Opfer der Gesundheitsreform

Ein Zahnarzt wollte für seine Praxis Kurzarbeit beantragen, weil er aufgrund der Gesundheitsreform weniger Einnahmen hatte. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sich die Einnahmeverluste nicht aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergaben.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (wie Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. Stromsperre bei Energiemangel).

Vorübergehender Arbeitsausfall

Kug darf in einem Betrieb nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.

Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und gegebenenfalls Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken.

Ungeziefer in einer Gaststätte

Ein Gastwirt hatte bei der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit beantragt, weil er vorübergehend seinen Betrieb schließen musste, weil er in der Küche Ungeziefer hatte. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, weil es sich hier um einen vermeidbaren Arbeitsausfall handelte. Hätte der Gastwirt seine Küche sauber gehalten, wäre das Ungeziefer nicht aufgetaucht.

Anzeige

Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden.

Autor: Josef Frank

 

 

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