Zum 1. September beginnen wieder viele Jugendliche eine Berufsausbildung. Vom ersten Arbeitstag an, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber meldet den Lehrling bei der zuständigen Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) an. Der Auszubildende muss sich nicht um die Anmeldung zur Sozialversicherung kümmern. Was die Sozialversicherungsbeiträge betrifft, teilen sich diese der Lehrling und der Arbeitgeber in der Regel je zur Hälfte.
Ausnahme
Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung 325 Euro oder weniger, sind vom Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu übernehmen.
Rund 20 Prozent
Am Ende des ersten Ausbildungsmonats erhalten die Lehrlinge die erste Lohnabrechnung. Dieser Abrechnung ist zu entnehmen, dass ca. 20 Prozent vom beitragspflichtigen Bruttolohn für die Sozialversicherung abgezogen werden.
Krankenversicherung
Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Berufsausbildung muss sich der Lehrling selbst eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen. Nach diesen zwei Wochen endet die Familienversicherung. Das ist auch der Fall, wenn der Auszubildende im Monat weniger als 450 Euro erhält. Sucht sich der Lehrling selbst keine Krankenkasse aus, wird er von seinem Arbeitgeber dort krankenversichert, wo er bisher versichert gewesen war. Meist ist es die Krankenkasse, bei der die Eltern versichert sind. Der allgemeine Beitragssatz beträgt in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenwärtig 14,6 Prozent (7,3 Prozent für den Arbeitgeber und den Auszubildenden, den Zusatzbeitrag muss der Lehrling alleine tragen). Für Auszubildende, die monatlich nur 325 Euro oder weniger erhalten, wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag erhoben.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt gegenwärtig 2,05 Prozent. Auch diesen Beitrag teilen sich der Auszubildende und der Arbeitgeber je zur Hälfte.
Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsbeitragssatz beträgt gegenwärtig 18,7 Prozent (9,35 Prozent jeweils für den Auszubildenden und Arbeitgeber). Die Lehrlinge erhalten vom zuständigen Rentenversicherungsträger ihre Versicherungsnummer. Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur für die Rente zuständig. Über die Rentenkasse werden auch die Krankengymnastik und nach einem Unfall auch Umschulungen finanziert.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt gegenwärtig 3 Prozent (1,5 Prozent jeweils für den Auszubildenden und Arbeitgeber). Sollte ein Auszubildender arbeitslos werden, errechnet sich das Arbeitslosengeld I nach dem durchschnittlichen Nettolohn im Jahr vor der Arbeitslosigkeit.
Höhe des Arbeitslosengeldes
- Arbeitslose ohne Kind erhalten 60 Prozent des letzten durchschnittlichen Nettolohns
- Arbeitslose mit Kind erhalten 67 Prozent des letzten durchschnittlichen Nettolohns
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden alleine vom Arbeitgeber gezahlt. Aus diesem Grund befinden sich diese Beiträge nicht auf der Lohnabrechnung. Wer einen Arbeitsunfall erleidet, sollte sich sofort mit seinem Personalbüro in Verbindung setzen. Ein Arbeitsunfall ist auch ein Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg zur Wohnung ereignet. Hilfen gibt es von der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Autor: Josef Frank
