Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
Alle Beschäftigten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie erkranken. Bei Krankheit wird der Lohn, für maximal sechs Wochen in der Höhe weitergewährt, wie er auch bei normaler Arbeit zu zahlen gewesen wäre. Gesetzliche Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Beschäftigung muss bestehen
Voraussetzung für das Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dazu zählt auch ein Berufsausbildungsverhältnis, ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Erkrankung für zur Arbeitsunfähigkeit
Eine Erkrankung führt dann zur Arbeitsunfähigkeit, wenn der Beschäftigte durch diese daran gehindert ist, die zu erbringende Arbeitsleistung zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer, nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes arbeiten kann. Ob eine Krankheit zugleich die Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, hängt von der Art der Erkrankung und der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung ab. Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigt sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn zum einen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für den Ausfall bildet und die Krankheit nicht vom Mitarbeiter verschuldet ist. Ein solches Verschulden ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
Vorsatz oder grobes Verschulden des Arbeitnehmers
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er die Arbeitsunfähigkeit durch Vorsatz oder ein grobes Verschulden selbst herbeigeführt hat.
Beispiele für selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit sind:
Selbst verschuldete Verkehrsunfälle
- Ein Arbeitnehmer fährt mit Absicht bei Rot über eine Verkehrsampel und es kommt zu einem Unfall. In der Folge wird der Arbeitnehmer schwer verletzt. Hier liegt ein besonders grober Verstoß gegen die Verkehrsregeln vor.
- Ein Mitarbeiter fährt, im Anschluss an den Besuch einer Kneipe, betrunken nach Hause verursacht einen Verkehrsunfall. Er wird dabei verletzt.
- Ein Arbeitnehmer war wegen einer starken Erkältung beim Arzt. Der Arzt verschreibt ein Medikament, welches sich der Beschäftigte in der Apotheke kauft. Er nimmt das Medikament ein und fährt mit dem Auto nach Hause. Auf dem Beipackzettel des Medikaments befand sich ein Hinweis, dass es nach der Einnahme zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit im Straßenverkehr kommen kann. Er verursacht einen Unfall und wird dabei schwer verletzt.
- Ein Beschäftigter fährt im Winter mit abgefahrenen Sommerreifen mit seinem Auto herum und verursacht einen Verkehrsunfall. Er wird dabei verletzt.
- Eine Arbeitnehmerin verzichtet beim Autofahren auf das Anlegen des Sicherheitsgurts und wird bei einem Unfall verletzt.
- Ein Motorradfahrer fährt ohne Sturzhelm und erleidet einen Unfall.
Suchterkrankungen
Hier ist ein Selbstverschulden zu prüfen. Drogensucht, Alkoholismus, Alkoholabhängigkeit gelten nicht von vornherein als selbstverschuldet. Es müssen hier alle individuellen Hintergründe geprüft werden.
Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
Von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist auch auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer grob fahrlässig gegen die betrieblichen Sicherheitsvorschriften verstoßen, etwa weil er die Sicherheitskleidung nicht getragen oder sonstige Sicherheitsanordnungen des Arbeitgebers nicht beachtet, hat.
Sportunfälle
Sie gelten nur in Ausnahmefällen als verschuldet. Ein verschuldeter Sportunfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer besonders gefährlichen Sportart, dazu gehören nicht automatisch Amateurboxen, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Fußballspielen oder Skispringen, zu Schaden kommt, weil er seine Kräfte deutlich überschätzt oder weil er in besonders leichtfertiger Art und Weise gegen anerkannte Regeln des Sports verstoßen hat, oder erst soweit grundlegende Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen hat.
Autor: Josef Frank