Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 12. Juli 2016 (Az.: 15 Ca 1769/16) darf einem Autoverkäufer, der an einem illegalen Autorennen teilgenommen hat, fristlos gekündigt werden.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer, der als Autoverkäufer beschäftigt gewesen war, hatte ohne gültige Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss an einem nicht zugelassenen Autorennen teilgenommen. Er war mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und missachtete dabei mehrere rote Ampeln. Bereits zwei Jahre vorher hatte er schon einmal an einem solchen Rennen teilgenommen und einen Unfall verursacht. Das Fahrzeug war ein Totalschaden. Darauf wurde er vom gleichen Arbeitgeber abgemahnt. Nach dem zweiten Rennen hat ihn sein Arbeitgeber fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer jetzt vor.
Das Urteil:
Die Richter des ArbG wiesen die Klage ab. Für das Gericht war die Kündigung wirksam und eine Weiterbeschäftigung für das Autohaus nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf die Kündigung spielt es keine Rolle, dass es sich bei um ein außerdienstliches Verhalten handelt. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Beschäftigten als Autoverkäufer sei schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet.
Autor: Josef Frank
