Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2016 stehen Honorar-Notärzte, die auf einem Rettungswagen mitfahren in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Damit bestätigten die Richter des BSG in Kassel ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: L 7 60/12 und B 12 R 19/15 B).
Der Fall:
Der Oberarzt, der an einem Universitätsklinikum hauptberuflich tätig angestellt war, hatte nebenher im Monat mehrere 24-Stunden-Schichten als Notarzt auf einem Rettungswagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) übernommen. Der Notarzt erhielt pro Schicht ein Honorar von 450 Euro. Mit der Vergütung, welche der Arzt bekam, waren sämtliche Kosten wie Fahrkosten, Spesen etc. abgegolten.
Das Urteil:
Für die Richter war die rechtliche Einordnung der Tätigkeit nach Annahme, also bei Durchführung, des einzelnen Auftrages entscheidend. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen bei diesem Honorar-Notarzt die Weisungsgebundenheit, die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung, das fehlende Unternehmerrisiko und der Einsatz von Betriebsmitteln, die ihm der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellt.
Richtungsweisende Rechtsprechung
Die BSG-Richter machten in ihrer Entscheidung klar, dass sie bei gleichgelagerten Fällen in anderen Bundesländern auch so entscheiden würden. Honorar-Notärzte, die für das DRK selbstständig tätig sind, gibt es nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern.
Autor: Josef Frank
