Lohnsteuer und Sozialversicherung: Überlassung von Jobtickets an Mitarbeiter

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Chef eine Monats- oder Jahres-Fahrkarte, können beide Steuern und Sozialabgaben sparen. Nachfolgend verraten wir Ihnen wie Sie vorgehen müssen.

Die Kosten des Beschäftigten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber mindern, indem er seinem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt ein Ticket überlässt (sogenanntes „Jobticket“). Der einzelne Arbeitnehmer kann aber auch aufgrund eines vom Arbeitgeber mit einem Verkehrsanbieter geschlossenen Rahmenabkommens einen Preisvorteil (Rabatt) für das Jobticket erhalten.

Jobticket

Bei der Überlassung eines verbilligten oder unentgeltlichen Jobtickets handelt es sich zunächst um einen lohnsteuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Hier kann die monatliche 44-Euro-Freigrenze angewendet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommenssteuergesetz – EStG-). Von einem geldwerten Vorteil kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Jobticket zu dem mit dem Verkehrsanbieter vereinbarten Preis anbietet.

Beispiel:

Ein Chef kauft 100 Jahresnetzkarten bei einem Bahnunternehmen zu einem Sonderpreis. Anstelle des Normalpreises von 1.500 € kostet eine Jahresnetzkarte nur 1.000 €. Der Arbeitgeber zahlt als (1.000 € x 100 Jahresnetzkarten =) 100.000 € an das Bahnunternehmen.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Jahresnetzkarte für 1.000 €, so ist die Ermäßigung gegenüber dem Normalpreis in Höhe von 500 € kein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.

Arbeitnehmer erwirbt Jobticket selbst

Kein Unterschied ergibt sich bei der Beurteilung, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Möglichkeit gibt, aufgrund einer Vereinbarung mit einem Verkehrsunternehmen, das Jobticket selbst zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.11.2012, Az.: VI R 56/11). Meist wird dieser Weg in der Praxis gewählt, damit der Chef das Jobticket nicht zunächst vom Verkehrsunternehmen erwerben muss und es anschließend seinen Beschäftigten weiterverkaufen muss. Mit diesem Weg können sich Arbeitgeber einen größeren Verwaltungsaufwand ersparen.

Weitere Vorteile

Von einem lohnsteuer- und beitragspflichtigen Sachbezug ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter darüber hinaus weitere Vorteile gewährt. Grundlage dafür ist der ortsübliche Endpreis am Abgabeort. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Ermittlung des ortsüblichen Preises verzichtet und der um vier Prozent geminderte Angebotspreis (sogenannte „96-Prozent-Regelung“) angesetzt werden.

Beispiel:

Der Chef muss seinen Mitarbeitern über den ermäßigten Preis von 1.000 € einen weiteren Preisnachlass gewähren, um alle 100 Jahresnetzkarten an die Arbeitnehmer verkaufen zu können. Das Unternehmen verlangt anstelle des Einkaufspreises von 1.000 € nur 900 €.

Für jeden Beschäftigten, der eine Jahresnetzkarte kauft, entsteht ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 60 € (96 Prozent 1.000 € abzüglich 900 €); die 44- €-Freigrenze für Sachbezüge ist überschritten.

Anwendung der 44-€-Freigrenze

Für die Steuer- und Beitragspflicht, also auch bei der Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, ist sowohl die Höhe des geldwerten Vorteils als auch der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Sachbezug „Jobticket“ zufließt.

Monatliche Freigrenze

Bei der 44-€-Freigrenze handelt es sich um eine monatliche Freigrenze. Jahresfahrscheine können danach nicht in Anwendung der monatlichen Freigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben, weil der geldwerte Vorteil einer unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Jahreskarte insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zufließt (und nicht verteilt auf die einzelnen Monate). Deshalb ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Jahreskarte auch dann lohnsteuer- und beitragspflichtig, wenn der auf einen Monat umgerechnete geldwerte Vorteil die 44-€-Freigrenze nicht überschreiten sollte.

Autor: Josef Frank

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