Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz war ursprünglich eine neue Meldeverpflichtung geplant. So sollten Arbeitgeber eine Ab- und Anmeldung erstatten, sofern der Arbeitnehmer in einen Betriebsteil mit einer eigenen Betriebsnummer wechselt. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht derzeit nicht darauf.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz eine neue Meldeverpflichtung eingeführt werden. Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 1 DEÜV sollten Arbeitgeber eine Ab- und Anmeldung erstatten, sofern der Beschäftigte in einen Betriebsteil mit einer eigenen Betriebsnummer wechselt. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Neuregelung wieder verworfen. Allerdings hat der Gesetzgeber nur den § 28a Abs. 1 Nr. 21 SGB IV aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Vergessen wurde allerdings, auch die Regelung des § 12 Abs. 1 DEÜV aus dem Entwurf zu löschen.
Keine rechtliche Verpflichtung
Aus Sicht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht gegenwärtig keine ausreichende rechtliche Verpflichtung, Arbeitgeber bei einem Wechsel des Beschäftigten in einem Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer zur Abgabe von Meldungen aufzufordern. Die Grundnorm im SGB IV gibt es nicht, die eine Meldeverpflichtung nach der DEÜV auslöst. Auch das Bundessozialministerium sieht gegenwärtig keinen Anlass, die Arbeitgeber zur Abgabe dieser Meldung zu verpflichten, wenn ein Beschäftigter eines Unternehmens in einen Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer wechselt.
Ab- und Anmeldung nur bei Rechtskreiswechsel
Ab- und Anmeldungen sind nur bei einem Wechsel des Betriebs abzugeben, wenn ein Beschäftigter aus den neuen in die alten Bundesländer wechselt oder umgekehrt. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer zunächst mit „33“ abzumelden und im neuen Betrieb mit „13“ anzumelden.
Autor: Josef Frank
