Nach einer Pressemitteilung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 1. August 2016 (Az.: L 6 R 95714) sind Radiomoderatoren, die für einen privaten Rundfunkanbieter arbeiten, selbstständig tätig, wenn sie die Programmgestaltung eigenverantwortlich übernehmen.
Der Fall:
Ein privater Radiosender schloss mit einer Radiomoderatorin einen Honorarvertrag. Aufgrund der Vereinbarung sollte die Journalistin mit einem Kollegen eine Morgensendung moderieren. Nach dem Vertrag sollten beide Moderatoren die Inhalte der Sendung eigenverantwortlich bearbeiten. Beide erhielten vom Rundfunksender ein Tageshonorar. Der Radiosender beantragte bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Radiomoderatorin. Der Rentenversicherungsträger stellte fest, dass die Radiomoderatorin in abhängigen Beschäftigung steht und somit Beiträge an die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.
Das Urteil:
Die Richter des LSG bejahten eine selbstständige Tätigkeit bei der Radiomoderatorin, weil die Journalistin nicht in den Betrieb eingegliedert war, der Radiosender keinen maßgeblichen Einfluß auf die Inhalte der Sendung hatte und keine arbeitnehmertypische Weisungsabhängigkeit vorlag.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2016 – L 6 R 95/14 –
Autor: Josef Frank
