Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 19. Mai 2016 (Az.: S 17 R 4843/12) steht eine Tagesmutter in einer abhängigen Beschäftigung, wenn diese zu einer festgelegten Zeit Kinder eines Elternpaares, aufgrund eines Arbeitsvertrages, in deren Haushalt betreut und bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Der Fall:
Ein Elternpaar hatte drei Kinder. Die Eltern organisierten eine Betreuung. Ein Verein vermittelte eine Tagesmutter. Das Elternpaar und die Tagesmutter schlossen einen Arbeitsvertrag ab. Darin legten sie fest, dass sich die Betreuungszeiten für die Kinder im Wesentlichen nach den Bedürfnissen der Eltern zu richten haben. Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden beträgt und bei Krankheit der Lohn fortgezahlt wird. Außerdem bestand ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser Urlaub musste in der Ferienzeit der Kinder genommen werden. Die Betreuungskosten wurden vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen.
Das Urteil:
Die Richter des SG stuften die Tagesmutter als abhängig Beschäftigte ein, weil die Betreuung im Haushalt des Elternpaares stattfand und bei Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand.
Autor: Josef Frank
