Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 8. März 2016 (Az.: S 8 KR 4005/14) steht der Leiter einer Tankstelle in einer abhängigen Beschäftigung, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise ausüben kann und selbst kein Personal einstellen darf.
Der Fall:
Ein Arbeitgeber betrieb in der Rechtsform einer GmbH zwei Tankstellen. Eine der beiden Tankstellen wurde von einer Person geleitet, die dafür verantwortlich gewesen war, dass das Kassenabrechnungssystem manipuliert wurde. Darauf hin hat der Arbeitgeber der Person das freie Dienstverhältnis gekündigt. Der freie Mitarbeiter zog vor das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ging von einer abhängigen Beschäftigung aus. In der Folge forderte die Agentur für Arbeit den gewährten Existenzgründungszuschuss von dem freien Mitarbeiter zurück. Gleichzeitig verlangte die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Gegen die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge legte der Arbeitgeber zunächst Widerspruch und später Klage ein. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Urteil:
Das SG Stuttgart wies die Klage ab. Die Richter schlossen sich der Ansicht der Einzugsstelle an. Sie gingen von einer abhängigen Beschäftigung aus, weil der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Verkaufspreise der Tankstelle ausüben konnte, Personal nicht selbst einstellen konnte und kein unternehmerisches Risiko trug.
Autor: Josef Frank
