Lohnsteuer und Sozialversicherung: Überlassung von Jobtickets an Mitarbeiter

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Chef eine Monats- oder Jahres-Fahrkarte, können beide Steuern und Sozialabgaben sparen. Nachfolgend verraten wir Ihnen wie Sie vorgehen müssen.

Die Kosten des Beschäftigten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber mindern, indem er seinem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt ein Ticket überlässt (sogenanntes „Jobticket“). Der einzelne Arbeitnehmer kann aber auch aufgrund eines vom Arbeitgeber mit einem Verkehrsanbieter geschlossenen Rahmenabkommens einen Preisvorteil (Rabatt) für das Jobticket erhalten.

Jobticket

Bei der Überlassung eines verbilligten oder unentgeltlichen Jobtickets handelt es sich zunächst um einen lohnsteuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Hier kann die monatliche 44-Euro-Freigrenze angewendet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommenssteuergesetz – EStG-). Von einem geldwerten Vorteil kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Jobticket zu dem mit dem Verkehrsanbieter vereinbarten Preis anbietet.

Beispiel:

Ein Chef kauft 100 Jahresnetzkarten bei einem Bahnunternehmen zu einem Sonderpreis. Anstelle des Normalpreises von 1.500 € kostet eine Jahresnetzkarte nur 1.000 €. Der Arbeitgeber zahlt als (1.000 € x 100 Jahresnetzkarten =) 100.000 € an das Bahnunternehmen.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Jahresnetzkarte für 1.000 €, so ist die Ermäßigung gegenüber dem Normalpreis in Höhe von 500 € kein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.

Arbeitnehmer erwirbt Jobticket selbst

Kein Unterschied ergibt sich bei der Beurteilung, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Möglichkeit gibt, aufgrund einer Vereinbarung mit einem Verkehrsunternehmen, das Jobticket selbst zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.11.2012, Az.: VI R 56/11). Meist wird dieser Weg in der Praxis gewählt, damit der Chef das Jobticket nicht zunächst vom Verkehrsunternehmen erwerben muss und es anschließend seinen Beschäftigten weiterverkaufen muss. Mit diesem Weg können sich Arbeitgeber einen größeren Verwaltungsaufwand ersparen.

Weitere Vorteile

Von einem lohnsteuer- und beitragspflichtigen Sachbezug ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter darüber hinaus weitere Vorteile gewährt. Grundlage dafür ist der ortsübliche Endpreis am Abgabeort. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Ermittlung des ortsüblichen Preises verzichtet und der um vier Prozent geminderte Angebotspreis (sogenannte „96-Prozent-Regelung“) angesetzt werden.

Beispiel:

Der Chef muss seinen Mitarbeitern über den ermäßigten Preis von 1.000 € einen weiteren Preisnachlass gewähren, um alle 100 Jahresnetzkarten an die Arbeitnehmer verkaufen zu können. Das Unternehmen verlangt anstelle des Einkaufspreises von 1.000 € nur 900 €.

Für jeden Beschäftigten, der eine Jahresnetzkarte kauft, entsteht ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 60 € (96 Prozent 1.000 € abzüglich 900 €); die 44- €-Freigrenze für Sachbezüge ist überschritten.

Anwendung der 44-€-Freigrenze

Für die Steuer- und Beitragspflicht, also auch bei der Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, ist sowohl die Höhe des geldwerten Vorteils als auch der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Sachbezug „Jobticket“ zufließt.

Monatliche Freigrenze

Bei der 44-€-Freigrenze handelt es sich um eine monatliche Freigrenze. Jahresfahrscheine können danach nicht in Anwendung der monatlichen Freigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben, weil der geldwerte Vorteil einer unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Jahreskarte insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zufließt (und nicht verteilt auf die einzelnen Monate). Deshalb ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Jahreskarte auch dann lohnsteuer- und beitragspflichtig, wenn der auf einen Monat umgerechnete geldwerte Vorteil die 44-€-Freigrenze nicht überschreiten sollte.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Keine Meldung bei Wechsel der Filiale

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz war ursprünglich eine neue Meldeverpflichtung geplant. So sollten Arbeitgeber eine Ab- und Anmeldung erstatten, sofern der Arbeitnehmer in einen Betriebsteil mit einer eigenen Betriebsnummer wechselt. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht derzeit nicht darauf.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz eine neue Meldeverpflichtung eingeführt werden. Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 1 DEÜV sollten Arbeitgeber eine Ab- und Anmeldung erstatten, sofern der Beschäftigte in einen Betriebsteil mit einer eigenen Betriebsnummer wechselt. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Neuregelung wieder verworfen. Allerdings hat der Gesetzgeber nur den § 28a Abs. 1 Nr. 21 SGB IV aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Vergessen wurde allerdings, auch die Regelung des § 12 Abs. 1 DEÜV aus dem Entwurf zu löschen.

Keine rechtliche Verpflichtung

Aus Sicht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht gegenwärtig keine ausreichende rechtliche Verpflichtung, Arbeitgeber bei einem Wechsel des Beschäftigten in einem Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer zur Abgabe von Meldungen aufzufordern. Die Grundnorm im SGB IV gibt es nicht, die eine Meldeverpflichtung nach der DEÜV auslöst. Auch das Bundessozialministerium sieht gegenwärtig keinen Anlass, die Arbeitgeber zur Abgabe dieser Meldung zu verpflichten, wenn ein Beschäftigter eines Unternehmens in einen Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer wechselt.

Ab- und Anmeldung nur bei Rechtskreiswechsel

Ab- und Anmeldungen sind nur bei einem Wechsel des Betriebs abzugeben, wenn ein Beschäftigter aus den neuen in die alten Bundesländer wechselt oder umgekehrt. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer zunächst mit „33“ abzumelden und im neuen Betrieb mit „13“ anzumelden.

Autor: Josef Frank

 

Sozialversicherung: Sturz bei nächtlichen Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines 60-jährigen Klägers gegen seine Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Sturzes im Hotelzimmer als Arbeitsunfall abgewiesen.

Der Fall:

Der aus Kempen stammende Diplom-Ingenieur übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise im Radisson Blu Hotel in Lübeck. Er machte einen Arbeitsunfall während der Dienstreise geltend. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er habe sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.

Das Urteil:

Die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.

Urteil vom 05.11.2015 – S 31 U 427/14 – rechtskräftig –

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Kein Arbeitsunfall nach Streit mit Türsteher auf Ibiza

Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn vom 14. April 2016 (Az.: S 6 U 4321/14) liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein Arbeitnehmer mit einem Türsteher auf Ibiza gestritten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall:

Der heute 49jährige Kläger K. arbeitet im Außendienst der Firma F., die Photovoltaikanlagen vertreibt. Das Autohaus für Ferrari und Maserati, bei dem F. ihre Geschäftswagen bezieht, gewährte F. eine Kaufoption für einen „LaFerrari“. Dieses Fahrzeug hat laut K. einen stetig steigenden Marktwert von derzeit mehr als einer Million Euro; die Nachfrage übersteige die limitierte Auflage von 499 Stück um das Vielfache. Um diese Kaufoption gewinnbringend zu veräußern, traf sich K. auf Ibiza September 2013 mit dem Zeugen Z. zum Mittagessen in einem „Beach Club“; beide blieben dort bis in die Nacht. Am späten Abend einigten sie sich in Grundzügen darauf, die Kaufoption für 100.000€ an Z. zu veräußern. Nach Mitternacht verließ K. den „Beach Club“ aus nicht mehr aufklärbaren Gründen. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. K. stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet K. unter den Folgen dieses Ereignisses. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich K. zum Zeitpunkt des Faustschlages bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei F. stehe. Ferner bestehe durch K.s seinerzeitige Trunkenheit kein Versicherungsschutz.

Das Urteil:

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich K. im „Beach Club“ aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Doch selbst wenn K.s mitternächtlicher Aufenthalt im „Beach Club“ noch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet, wobei offen bleibe, weshalb K. den „Beach Club“ zwischenzeitlich verlassen habe. Nicht entscheidungserheblich sei daher, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung des K. entfallen sei.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Honorar-Notärzte stehen in einer abhängigen Beschäftigung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2016 stehen Honorar-Notärzte, die auf einem Rettungswagen mitfahren in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Damit bestätigten die Richter des BSG in Kassel ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: L 7 60/12 und B 12 R 19/15 B).

Der Fall:

Der Oberarzt, der an einem Universitätsklinikum hauptberuflich tätig angestellt war, hatte nebenher im Monat mehrere 24-Stunden-Schichten als Notarzt auf einem Rettungswagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) übernommen. Der Notarzt erhielt pro Schicht ein Honorar von 450 Euro. Mit der Vergütung, welche der Arzt bekam, waren sämtliche Kosten wie Fahrkosten, Spesen etc. abgegolten.

Das Urteil:

Für die Richter war die rechtliche Einordnung der Tätigkeit nach Annahme, also bei Durchführung, des einzelnen Auftrages entscheidend. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen bei diesem Honorar-Notarzt die Weisungsgebundenheit, die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung, das fehlende Unternehmerrisiko und der Einsatz von Betriebsmitteln, die ihm der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellt.

Richtungsweisende Rechtsprechung

Die BSG-Richter machten in ihrer Entscheidung klar, dass sie bei gleichgelagerten  Fällen in anderen Bundesländern auch so entscheiden würden. Honorar-Notärzte, die für das DRK selbstständig tätig sind, gibt es nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Keine Pauschalbeiträge für privat Krankenversicherte

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (450-Euro-Jobs), die beispielsweise über ihren Ehegatten privat krankenversichert sind, sind vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten.

Die Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung sind nur dann zu entrichten, wenn bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise eine Familienversicherung besteht, weil der Ehegatte dort pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

Nachweis mit Lohnunterlagen führen

Für Aushilfen, die privat krankenversichert sind, muss der Arbeitgeber mit den Lohnunterlagen einen Nachweis führen, aus dem hervorgeht, dass der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Der bloße Hinweis auf dem Einstellungsbogen genügt nicht.

Autor: Josef Frank

Arbeitsrecht: Autoverkäufer wegen illegalen Autorennen außerordentlich gekündigt

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 12. Juli 2016 (Az.: 15 Ca 1769/16) darf einem Autoverkäufer, der an einem illegalen Autorennen teilgenommen hat, fristlos gekündigt werden.

Der Fall:

Der Arbeitnehmer, der als Autoverkäufer beschäftigt gewesen war, hatte ohne gültige Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss an einem nicht zugelassenen Autorennen teilgenommen.  Er war mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und missachtete dabei mehrere rote Ampeln. Bereits zwei Jahre vorher hatte er schon einmal an einem solchen Rennen teilgenommen und einen Unfall verursacht. Das Fahrzeug war ein Totalschaden. Darauf wurde er vom gleichen Arbeitgeber abgemahnt.  Nach dem zweiten Rennen hat ihn sein Arbeitgeber fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer jetzt vor.

Das Urteil:

Die Richter des ArbG wiesen die Klage ab. Für das Gericht war die Kündigung wirksam und eine Weiterbeschäftigung für das Autohaus nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf die Kündigung spielt es keine Rolle, dass es sich bei um ein außerdienstliches Verhalten handelt. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Beschäftigten als Autoverkäufer sei schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet.

Autor: Josef Frank