Sozialversicherung: Busfahrer ohne eigenen Bus steht in einer abhängigen Beschäftigung

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2016 (Az.: L 1 KR 157/16) steht ein Busfahrer, der keinen eigenen Bus hat, in einer abhängigen Beschäftigung.

Der Fall:

Im zu beurteilenden Fall beschäftigte ein Reise- und Omnibusunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Anlässlich einer Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger wurde festgestellt, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Der Arbeitgeber gab in der Klage an, dass der Busfahrer selbstständig für den Betrieb tätig gewesen war. Schließlich suchte er sich die Strecke selbst aus, er erhielt für seine Arbeit eine wöchentliche Pauschale und reinigte den Fahrgastraum selbst. Er hatte keinen eigenen Bus.

Das Urteil:

Die Richter urteilten und stellten fest, dass der Busfahrer in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung stand. Entscheidend war, dass der Busfahrer kein eigenes Fahrzeug einsetzte. Der Bus gehörte dem Arbeitgeber. Außerdem stellte der Arbeitgeber auch weitere Betriebsmittel, wie Kraftstoff und Schmiermittel. Der Busfahrer war auch an enge Vorgaben des Linienverkehrs gebunden. Seine Tätigkeit hat sich nicht wesentlich von der der angestellten Fahrer unterschieden.

Autor: Josef Frank

Hinterlasse einen Kommentar