Sozialversicherung: Busfahrer ohne eigenen Bus steht in einer abhängigen Beschäftigung

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2016 (Az.: L 1 KR 157/16) steht ein Busfahrer, der keinen eigenen Bus hat, in einer abhängigen Beschäftigung.

Der Fall:

Im zu beurteilenden Fall beschäftigte ein Reise- und Omnibusunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Anlässlich einer Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger wurde festgestellt, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Der Arbeitgeber gab in der Klage an, dass der Busfahrer selbstständig für den Betrieb tätig gewesen war. Schließlich suchte er sich die Strecke selbst aus, er erhielt für seine Arbeit eine wöchentliche Pauschale und reinigte den Fahrgastraum selbst. Er hatte keinen eigenen Bus.

Das Urteil:

Die Richter urteilten und stellten fest, dass der Busfahrer in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung stand. Entscheidend war, dass der Busfahrer kein eigenes Fahrzeug einsetzte. Der Bus gehörte dem Arbeitgeber. Außerdem stellte der Arbeitgeber auch weitere Betriebsmittel, wie Kraftstoff und Schmiermittel. Der Busfahrer war auch an enge Vorgaben des Linienverkehrs gebunden. Seine Tätigkeit hat sich nicht wesentlich von der der angestellten Fahrer unterschieden.

Autor: Josef Frank

Arbeitsrecht: Auch für Bereitschaftszeiten ist der Mindestlohn zu zahlen

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 15. Oktober 2015 – 8 Sa 540/15 –

Sozialversicherung: Leiter einer Tankstelle steht in einer abhängigen Beschäftigung

Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 8. März 2016 (Az.: S 8 KR 4005/14) steht der Leiter einer Tankstelle in einer abhängigen Beschäftigung, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise ausüben kann und selbst kein Personal einstellen darf.

Der Fall:

Ein Arbeitgeber betrieb in der Rechtsform einer GmbH zwei Tankstellen. Eine der beiden Tankstellen wurde von einer Person geleitet, die dafür verantwortlich gewesen war, dass das Kassenabrechnungssystem manipuliert wurde. Darauf hin hat der Arbeitgeber der Person das freie Dienstverhältnis gekündigt. Der freie Mitarbeiter zog vor das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ging von einer abhängigen Beschäftigung aus. In der Folge forderte die Agentur für Arbeit den gewährten Existenzgründungszuschuss von dem freien Mitarbeiter zurück. Gleichzeitig verlangte die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Gegen die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge legte der Arbeitgeber zunächst Widerspruch und später Klage ein. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das Urteil:

Das SG Stuttgart wies die Klage ab. Die Richter schlossen sich der Ansicht der Einzugsstelle an. Sie gingen von einer abhängigen Beschäftigung aus, weil der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Verkaufspreise der Tankstelle ausüben konnte, Personal nicht selbst einstellen konnte und kein unternehmerisches Risiko trug.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Wenn Ausgleichsport im Vordergrund steht, besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27. Juli 2016 (Az.: L 3 U 56/15) besteht für einen Studenten der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, wenn dieser sich bei einem Aufwärmtraining für ein Fußballspiel der Campusliga verletzt.

Der Fall

Ein Student spielte in einer Fußballmannschaft, die in der Campusliga antritt. Beim Aufwärmen, vor einem Spiel, verletzte er sich am vorderen Kreuzband und am Außenmeniskus.  Die Behandlung kostete ca. 14.000 Euro. Es kam zum Streit zwischen dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Student versichert gewesen war, wer die Kosten übernehmen soll. Die Berufsgenossenschaft vertrat die Auffassung, dass kein versicherter Unfall vorlag, weil bei der Struktur des Fußballturniers der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden war.

Das Urteil

Die Richter des LSG führten in ihrem Urteil aus, dass das Fußballspielen studienbezogen gewesen war. Das Fußballturnier der Campusliga haben dem körperlichen Ausgleich gedient. Es stand in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Fachkrankenpflegerin ist Arbeitnehmerin

Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 19. April 2016 (Az.: S 18 R 5993/13) steht eine Fachkrankenschwester für Intensiv- und Anästhesiepflege in einer abhängigen Beschäftigung, wenn diese sachlich und personell in eine Klinikstruktur eingegliedert ist.

Der Fall:

Eine freiberufliche Fachkrankenpflegerin arbeitete in einem Krankenhaus eng mit den Ärzten und dem angestellten Pflegepersonal zusammen. Die Behandlung der Patienten musste, aufgrund eines Planes, genauestens abgestimmt werden. Der Dienstplan musste auch von ihr eingehalten werden. Die Arbeitsmittel wurden von der Klinik zur Verfügung gestellt.

Das Urteil:

Nach Auffassung des SG ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, auch wenn die Fachpflegekraft größere Freiheiten als eine normale Krankenschwester hatte und sie ein Schild trug, dass sie als freiberufliche Mitarbeiterin auswies.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Tagesmutter steht in einer abhängigen Beschäftigung

Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 19. Mai 2016 (Az.: S 17 R 4843/12) steht eine Tagesmutter in einer abhängigen Beschäftigung, wenn diese zu einer festgelegten Zeit Kinder eines Elternpaares, aufgrund eines Arbeitsvertrages, in deren Haushalt betreut und bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Der Fall:

Ein Elternpaar hatte drei Kinder. Die Eltern organisierten eine Betreuung. Ein Verein vermittelte eine Tagesmutter. Das Elternpaar und die Tagesmutter schlossen einen Arbeitsvertrag ab. Darin legten sie fest, dass sich die Betreuungszeiten für die Kinder im Wesentlichen nach den Bedürfnissen der Eltern zu richten haben. Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden beträgt und bei Krankheit der Lohn fortgezahlt wird. Außerdem bestand ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser Urlaub musste in der Ferienzeit der Kinder genommen werden. Die Betreuungskosten wurden vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen.

Das Urteil:

Die Richter des SG stuften die Tagesmutter als abhängig Beschäftigte ein, weil die Betreuung im Haushalt des Elternpaares stattfand und bei Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Werte ab 2017

Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2017 liegt jetzt vor.

Danach beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt, ab 1. Januar 2017 voraussichtlich 57.600 Euro.

Angepaßt sollen zum 1. Januar 2017 auch die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-. Renten- und Arbeitslosenversicherung.

BMG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die monatliche BBG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 1. Januar 2017 voraussichtlich 4.350 Euro (2016: 4.237,50 Euro). Jährlich sind das 52.200 Euro.

Die BMG gilt in den alten und neuen Bundesländern.

BMG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche BBG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab 1. Januar 2017 voraussichtlich 6.350 Euro (jährlich: 76.200 Euro) in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern sind es monatlich voraussichtlich 5.700 Euro (jährlich: 68.400 Euro).

Endgültig werden die Werte für 2017 vom Bundeskabinett im Oktober 2016  verabschiedet.

Autor: Josef Frank

Lohnsteuer und Sozialversicherung: Bundesministerium gibt vorläufige Sachbezugswerte für 2017 bekannt

Nach einem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 29. August 2016 beträgt der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung ab dem 1. Januar 2017 241 Euro. Der monatliche Sachbezugswert für Unterkunft und Miete wird zum 1. Januar 2017 nicht geändert. Er beträgt – wie 2016 – auch im kommenden Jahr 223 Euro. Erst nach der Zustimmung des Bundesrates treten die Werte ab 1. Januar 2017 in Kraft.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Bei Verlust des Arbeitsplatzes kann eine Abfindung beitragsfrei gezahlt werden

Immer wieder verlassen langjährige Mitarbeiter ein Unternehmen. Gelegentlich erhalten diese Personen, aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit, eine Abfindung. Anders wie bei der Steuer sind für gewährte Abfindungen, bei Verlust des Arbeitsplatzes, keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Nachfolgend verraten wir Ihnen unter anderem, wann Abfindungen in der Sozialversicherung doch beitragspflichtig werden können.

Bis zum 31. Dezember 2005 galt im Lohnsteuerrecht, bei der Gewährung von Abfindungen, bei Verlust des Arbeitsplatzes, eine Freibetragsregelung. Nach dieser Regelung waren sämtliche Abfindungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 Euro lohnsteuerfrei. Darüber hinaus gab es zusätzlich gestaffelte Steuerfreibeträge für Beschäftigte, die bereits über 50 Jahre alt waren und über 15 Jahre in einem Unternehmen tätig gewesen waren. Wer über 50 Jahre alt gewesen war und 15 Jahre im Betrieb tätig gewesen war, dem wurde ein Freibetrag in Höhe von 9.000 Euro eingeräumt. Hat der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet und war dieser 20 Jahre im Unternehmen tätig, betrug der Freibetrag nicht 7.200 Euro, sondern 11.000 Euro. Diese Regelung galt für Übergangsfälle noch bis zum 31. Dezember 2007. Seit 1. Januar 2008 gibt es im Lohnsteuerrecht, anlässlich der Gewährung von Abfindungen, keine Privilegien mehr.

Fünftelregelung

Allerdings kann die Steuerlast des Mitarbeiters mit Hilfe der so genannten „Fünftelregelung“ verringert werden. Die Anwendung dieser „Fünftelregelung“ führt dazu, dass der Zufluss der gewährten Abfindung zwar sofort erfolgt, aber die Besteuerung sich so gestaltet, als wäre dem Beschäftigten der Betrag verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zugeflossen. Dabei wird die gezahlte Abfindung durch fünf geteilt und das Fünftel zu den übrigen Einkommensbestandteilen in den jeweiligen Jahren hinzugerechnet.

Unterschied

In der Sozialversicherung sind Abfindungen, die bei Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden, immer beitragsfrei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV werden sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt bezeichnet. Sozialversicherungspflicht für Abfindungen, wegen Verlust des Arbeitsplatzes, besteht nicht, weil die Leistung für Zeiten vorgesehen ist, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen.

Kündigung

Der Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter zum 31. August 2016. Weil er bereits seit 1993 im Betrieb tätig gewesen war, gewährt ihm der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro.

Aus der gewährten Abfindung sind keine Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert.

Probezeit

Allerdings ist nicht jede Abfindung, die ein Arbeitgeber wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt, beitragsfrei. Kündigt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter während der Probezeit und bekommt dieser im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Abfindung, besteht keine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In diesen Fällen ist die zuerkannte Abfindung Lohn für die Zeit bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn eine Zahlung ausdrücklich als Abfindung bezeichnet wird.

Vergangenheit

Bekommt ein Arbeitnehmer, aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, noch einen rückständigen Lohn nachbezahlt, ist das eine so genannte „unechte“ Abfindung. Das Gleiche gilt für Abfindungen, die aus Anlass einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen gewährt werden.

Nachzahlung

Einem Elektriker wird von seinem Chef zum 31. August 2016 gekündigt. Am letzten Arbeitstag erhält der Arbeitnehmer, für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016, noch eine Lohnnachzahlung.

Für die Lohnnachzahlung besteht Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die Nachzahlung ist keine Abfindung, die anlässlich des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt wurde.

Fortbestand

Bezahlen Sie einem Mitarbeiter, während eines noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so besteht für diese Leistung Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung stehen in keiner abhängigen Beschäftigung

Nach einer Pressemitteilung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 1. August 2016 (Az.: L 6 R 95714) sind Radiomoderatoren, die für einen privaten Rundfunkanbieter arbeiten, selbstständig tätig, wenn sie die Programmgestaltung eigenverantwortlich übernehmen.

Der Fall:

Ein privater Radiosender schloss mit einer Radiomoderatorin einen Honorarvertrag. Aufgrund der Vereinbarung sollte die Journalistin mit einem Kollegen eine Morgensendung moderieren. Nach dem Vertrag sollten beide Moderatoren die Inhalte der Sendung eigenverantwortlich bearbeiten. Beide erhielten vom Rundfunksender ein Tageshonorar. Der Radiosender beantragte bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Radiomoderatorin. Der Rentenversicherungsträger stellte fest, dass die Radiomoderatorin in abhängigen Beschäftigung steht und somit Beiträge an die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Das Urteil:

Die Richter des LSG bejahten eine selbstständige Tätigkeit bei der Radiomoderatorin, weil die Journalistin nicht in den Betrieb eingegliedert war, der Radiosender keinen maßgeblichen Einfluß auf die Inhalte der Sendung hatte und keine arbeitnehmertypische Weisungsabhängigkeit vorlag.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2016 – L 6 R 95/14 –

Autor: Josef Frank