Immer wieder verlassen langjährige Mitarbeiter ein Unternehmen. Gelegentlich erhalten diese Personen, aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit, eine Abfindung. Anders wie bei der Steuer sind für gewährte Abfindungen, bei Verlust des Arbeitsplatzes, keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Nachfolgend verraten wir Ihnen unter anderem, wann Abfindungen in der Sozialversicherung doch beitragspflichtig werden können.
Bis zum 31. Dezember 2005 galt im Lohnsteuerrecht, bei der Gewährung von Abfindungen, bei Verlust des Arbeitsplatzes, eine Freibetragsregelung. Nach dieser Regelung waren sämtliche Abfindungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 Euro lohnsteuerfrei. Darüber hinaus gab es zusätzlich gestaffelte Steuerfreibeträge für Beschäftigte, die bereits über 50 Jahre alt waren und über 15 Jahre in einem Unternehmen tätig gewesen waren. Wer über 50 Jahre alt gewesen war und 15 Jahre im Betrieb tätig gewesen war, dem wurde ein Freibetrag in Höhe von 9.000 Euro eingeräumt. Hat der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet und war dieser 20 Jahre im Unternehmen tätig, betrug der Freibetrag nicht 7.200 Euro, sondern 11.000 Euro. Diese Regelung galt für Übergangsfälle noch bis zum 31. Dezember 2007. Seit 1. Januar 2008 gibt es im Lohnsteuerrecht, anlässlich der Gewährung von Abfindungen, keine Privilegien mehr.
Fünftelregelung
Allerdings kann die Steuerlast des Mitarbeiters mit Hilfe der so genannten „Fünftelregelung“ verringert werden. Die Anwendung dieser „Fünftelregelung“ führt dazu, dass der Zufluss der gewährten Abfindung zwar sofort erfolgt, aber die Besteuerung sich so gestaltet, als wäre dem Beschäftigten der Betrag verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zugeflossen. Dabei wird die gezahlte Abfindung durch fünf geteilt und das Fünftel zu den übrigen Einkommensbestandteilen in den jeweiligen Jahren hinzugerechnet.
Unterschied
In der Sozialversicherung sind Abfindungen, die bei Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden, immer beitragsfrei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV werden sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt bezeichnet. Sozialversicherungspflicht für Abfindungen, wegen Verlust des Arbeitsplatzes, besteht nicht, weil die Leistung für Zeiten vorgesehen ist, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen.
| Kündigung |
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Der Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter zum 31. August 2016. Weil er bereits seit 1993 im Betrieb tätig gewesen war, gewährt ihm der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro.
Aus der gewährten Abfindung sind keine Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert.
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Probezeit
Allerdings ist nicht jede Abfindung, die ein Arbeitgeber wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt, beitragsfrei. Kündigt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter während der Probezeit und bekommt dieser im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Abfindung, besteht keine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In diesen Fällen ist die zuerkannte Abfindung Lohn für die Zeit bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn eine Zahlung ausdrücklich als Abfindung bezeichnet wird.
Vergangenheit
Bekommt ein Arbeitnehmer, aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, noch einen rückständigen Lohn nachbezahlt, ist das eine so genannte „unechte“ Abfindung. Das Gleiche gilt für Abfindungen, die aus Anlass einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen gewährt werden.
| Nachzahlung |
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Einem Elektriker wird von seinem Chef zum 31. August 2016 gekündigt. Am letzten Arbeitstag erhält der Arbeitnehmer, für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016, noch eine Lohnnachzahlung.
Für die Lohnnachzahlung besteht Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die Nachzahlung ist keine Abfindung, die anlässlich des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt wurde.
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Fortbestand
Bezahlen Sie einem Mitarbeiter, während eines noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so besteht für diese Leistung Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Autor: Josef Frank