Arbeitsrecht: Ausschlussfrist gilt nicht bei Mindestlohn

Nach einer Pressemitteilung und einem Urteil vom 24. August 2016 des Bundesarbeitsgerichts (Az.:  5 AZR 703/15) gilt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung nicht beim Mindestlohn.

Der Fall:

Die Klägerin war vom 15. Juli 2013 bis zum 15. Dezember 2013 beim Beklagten, der damals einen ambulante Pflegedienst betrieb, als Pflegehilfskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als Allgemeine Geschäftsbedingung eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Klägerin war vom 19. November 2013 bis zum 15. Dezember 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hatte trotz ärztlicher Bescheinigung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem von der Klägerin am 2. Juni 2014 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch sei jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil:

Die Revision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die Klägerin hat für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen. Die nach Inkrafttreten der zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom Beklagten gestellte Klausel verstößt gegen § 9 Satz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und ist deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt. Für andere Ansprüche kann die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. August 2016 – 5 AZR 703/15 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 17. September 2015 – 6 Sa 1328/14 –

Autor: Josef Frank

Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt ab 2017 auf 4,8 Prozent

Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Kulturrates vom 15. August 2016 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung (KSV) im kommenden Jahr von bisher 5,2 auf 4,8 Prozent. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (MdB) hatte die Absenkung bereits bei der Zukunftskonferenz „Künstlersozialversicherung“ im Juni 2016 angekündigt. Der neue Abgabesatz wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wegen der höheren Einnahmen seit 2015 kann der Abgabesatz zum 1. Januar 2017 abgesenkt werden.

Die Künstlersozialabgabe (KSA) wird fällig, wenn Unternehmen, aber auch Vereine oder die öffentliche Hand Honorare für freiberufliche künstlerische Tätigkeiten zahlen. Mit der KSA werden 30 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von freiberuflichen Künstlern gedeckt. Für 20 Prozent des Beitrags kommt der Bund mit seinem Bundeszuschuss auf. Die in der KSV versicherten Künstlerinnen und Künstler zahlen ähnlich angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 50 Prozent des Beitrags.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Kurzarbeitergeld wird bei erheblichen Arbeitsausfall gezahlt

Heute melden die Medien, dass zwei Zulieferfirmen einem bekannten Automobilhersteller keine Getriebe und Sitzbezüge mehr liefern. Sollte die Ware nicht kommen, müsste der Automobilhersteller die Produktion für neun Tage aussetzen und Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Während des Arbeitsausfalls würden die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) von der Agentur für Arbeit bekommen.

Kug wird bezahlt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Arbeitsplätze bleiben durch Kug erhalten

Mit der Zahlung des Kug können die eingearbeiteten Arbeitnehmer, trotz des Arbeitsausfalls, im Betrieb bleiben. Die Arbeitsplätze bleiben erhalten. Durch die Gewährung des Kug wird den Beschäftigten ein Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt.

Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kug, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist.

Wirtschaftliche Gründe

Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatzmangel).

Opfer der Gesundheitsreform

Ein Zahnarzt wollte für seine Praxis Kurzarbeit beantragen, weil er aufgrund der Gesundheitsreform weniger Einnahmen hatte. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sich die Einnahmeverluste nicht aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergaben.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (wie Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. Stromsperre bei Energiemangel).

Vorübergehender Arbeitsausfall

Kug darf in einem Betrieb nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.

Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und gegebenenfalls Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken.

Ungeziefer in einer Gaststätte

Ein Gastwirt hatte bei der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit beantragt, weil er vorübergehend seinen Betrieb schließen musste, weil er in der Küche Ungeziefer hatte. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, weil es sich hier um einen vermeidbaren Arbeitsausfall handelte. Hätte der Gastwirt seine Küche sauber gehalten, wäre das Ungeziefer nicht aufgetaucht.

Anzeige

Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden.

Autor: Josef Frank

 

 

Einkommensteuer: Schwarzer Anzug eines Orchestermusikers ist keine typische Berufskleidung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Juli 2016 (Az.: 8 K 3646/15 E) kann ein Orchestermusiker die Aufwendungen für einen schwarzen Anzug nicht als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen.

Der Fall:

Der Kläger war als abhängig beschäftigter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er wurde von seinem Arbeitgeber verpflichtet, bei Konzerten eine bestimmte Kleidung zu tragen. Dazu gehörte ein schwarzer Anzug. Neben seinem Gehalt erhielt der Musiker von seinem Arbeitgeber ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Kosten für die Anschaffung des schwarzen Anzugs in Höhe von ca. 550 Euro als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Der schwarze Anzug sei keine typische Berufskleidung.

Das Urteil:

Die Finanzrichter wiesen die Klage mit der Begründung zurück: Der schwarze Anzug sei keine typische Berufskleidung, sondern vielmehr eine bürgerliche Kleidung. Es handelt sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Anders beim Leichenbestatter und Oberkellner

Völlig anders verhält es sich bei einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner. Bei diesen Berufen stellen schwarze Anzüge eine typische Berufskleidung dar. Bei einem Orchestermusiker diene der schwarze Anzug allein dem festlichen Erscheinungsbild des Orchesters. Nach Ansicht des Gerichts soll damit nicht seine herausgehobene Position unterstrichen werden. Außerdem kann der schwarze Anzug auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Der Arbeitgeber hat dem Musiker nicht untersagt, den schwarzen Anzug zu privaten Anlässen zu tragen, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Ferner stellten die Richter fest, dass eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen nicht in Betracht kommt, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Kein Arbeitsunfall im Abenteuerwald

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 (Az.: L 6 U 836/16) liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein Personalvertreter im Anschluss an eine Betriebsräteschulung bei einer Freizeitveranstaltung verletzt. Es fehle der unmittelbare Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, so die urteilenden Richter.

Der Fall:

Während eines mehrtägigen Betriebsräteseminars, bei dem die Teilnehmer Grundlagen der Betriebsratsarbeit erlernen sollten, fiel seitens der Seminar-Besucher die Entscheidung, nachmittags im Anschluss an das Seminar auf eigene Kosten einen nahe gelegenen Abenteuerwald zu besuchen. Während des Besuchs brach sich ein Teilnehmer den Knöchel und musste stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Der Teilnehmer wollte, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt. Dies lehnte das LSG Baden-Württemberg ab.

Definition „Arbeitsunfall“

Von einem Arbeitsunfall ist auszugehen, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht hat. Außerdem muss das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben.

Dies lag hier nicht vor, weil der Teilnehmer im Abenteuerwald keine versicherte Tätigkeit verrichtete, als er am 13. Mai 2014 auf einem Baumstumpf ausrutschte und stürzte.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Einstieg in die eigene Wohnung ist kein Arbeitsunfall

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2016 (Az.: L 3 U 3922/15) liegt kein Arbeitsunfall bei einem Arbeitnehmer vor, der infolge des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür stand, einen Schlüsseldienst herbeirief und gleichwohl versuchte, über ein Fenster einzusteigen, um eine Beschädigung der Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden und dabei abgestürzte.

Die Versicherte war in einer Gaststätte beschäftigt. Sie bemerkte im Laufe des Vormittags, als sie mit ihrem Pkw Lebensmittel einkaufen sollte, dass ihr Schlüsselbund fehlte und wollte zuhause den Ersatzschlüssel holen. Sie verständigte einen Schlüsseldienst und ließ sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren. Als der Schlüsseldienst ihr eröffnete, die Türe müsse aufgefräst werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre Wohnung einzusteigen. Dabei stürzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Wegen der Spätfolgen wurde ihr von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt.

Ihren Antrag auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft hingegen ab. Der Unfall habe nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. So sahen das auch die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und wiesen die Klage der Frau ab.

Auch die Richter des Landessozialgerichts haben der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und die Berufung der Versicherten zurückgewiesen. Zwar war ein betrieblicher Zusammenhang dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des Ersatzschlüsselbundes verlangte, um betrieblich veranlasste Lebensmitteleinkäufe für die Gaststätte mit dem Auto der Klägerin zu tätigen. Jedoch lässt die Art und Weise der geplanten Zurücklegung des Weges in die Wohnung, nämlich das Einsteigen durch das Schlafzimmerfenster, eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz von überragender Bedeutung erkennen. Es standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Beschädigungen der Wohnungstür infolge Auffräsens durch den Schlüsseldienst im Vordergrund. Damit hat sich kein betriebliches, sondern ein den privaten Umständen zurechenbares Risiko verwirklicht.

Hintergrund:

Nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem direkten Weg dorthin und zurück nach Hause genießen Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch setzt ein sog. Wegeunfall stets einen sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit voraus. Wege, die aus sog. eigenwirtschaftlichen Motiven zurückgelegt werden, fallen nicht hierunter. Der berufliche Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden.

Autor: Josef Frank

Lohnsteuer: Bei Werkstattwagen keine 1-Prozent-Regelung

Nicht jeder Zweisitzer ist ein Zweisitzer! Auf diese einfache Formel kann ein Teilaspekt im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 2016 reduziert werden. In diesem Rechtsstreit ging es zwar primär um die Frage der Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer. Gleichzeitig bestätigte der Senat aber auch die Auffassung, dass die 1-Prozent-Regelung für die Privatnutzung von Firmen­wagen nicht bei allen Fahrzeug­typen greift (Aktenzeichen: X R 32/11).

Bewertung des geldwerten Vorteils

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenwagens sind gesetzlich nur zwei Berechnungsmethoden zugelassen, nämlich entweder die pauschale Prozent-Methode oder der Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode). Soweit die Nutzung des Firmenwagens einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, handelt es sich auch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.

Keine Anwendung auf Transporter

Bereits im Jahr 2008 hatte der BFH entschieden, dass eine Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode nicht bei Fahrzeugen vorzunehmen ist, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und für eine Nutzung zu privaten Zwecken nicht geeignet sind (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VI R 34/07). Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (sog. Werkstatt-/Monteur­wagen) überlassen worden, der einen fensterlosen Aufbau mit Material­schränken und -fächern hatte sowie mit Werkzeug ausgestattet und mit einer Beschriftung versehen war. Nach Ansicht des Gerichts machten Bauart und Ausstattung deutlich, dass ein solcher Wagen typischer­weise nicht für private Zwecke eingesetzt werde. Ausschlaggebend waren die Anzahl der Sitzplätze (im Streitfall zwei), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seiten­fenster und das Vorhanden­sein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahr­gast­raum. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass Lkw oder Zugmaschinen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt werden und daher im Regelfall kein geldwerter Vorteil für Privatfahrten anzusetzen ist.

BFH bestätigt Rechtsprechung

In dem aktuellen Verfahren hielt der Kläger in seinem Betriebsvermögen einen VW-Transporter T4 mit zwei Sitzen. Dessen Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge des Klägers untergebracht waren. Das Finanzamt setzte eine PKW-Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Höhe von rund 2.700 Euro an. Im Klageverfahren begehrte der Kläger die 1-Prozent-Regelung nicht anzuwenden.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Kläger Recht. Nach Auffassung des zehnten Senats ist für die Nichtanwendung der 1-Prozent-Regelung maßgebend, dass das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Der Schluss von der Existenz lediglich zweier Sitze auf eine typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist kein Verstoß gegen Denkgesetze. Vielmehr ist diese Schlussfolgerung bei einem Zweisitzer, der für den Lastentransport hergerichtet ist, denklogisch fehlerfrei. Denn mit der Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre jeder beliebig große LKW, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar. Damit wäre aber die Rechtsprechung des für Lohnsteuerangelegenheiten zuständigen sechsten Senats des BFH obsolet.

Autor: Josef Frank

Sozialversicherung: Arbeitsrecht jetzt auch auf Arabisch

Welche Rechte Minijobber haben, darüber klärt die Minijob-Zentrale ab sofort in einem Merkblatt auf. Erstmals sind die Informationen in acht weitere Sprachen übersetzt. So haben jetzt auch ausländische Minijobber die Möglichkeit, sich über Themen wie Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz oder Mindestlohn zu informieren. Aufklärung ist der Minijob-Zentrale sehr wichtig, denn viele Minijobber, die im Privathaushalt oder im gewerblichen Bereich beschäftigt sind, kennen ihre Rechte nicht. Die meisten wissen gar nicht, dass ihnen eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft zusteht. Auch haben sie ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub.

Neben Deutsch gibt es die Informationen auch in den Fremdsprachen Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch und Türkisch. Das Merkblatt kann sich jeder auf der Homepage minijob-zentrale.de herunterladen.

Autor: Josef Frank

 

 

Arbeitsrecht: Schokokuss als „Negerkuss“ führt nicht zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juli 2016 der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters gegen den seinen Arbeitgeber stattgegeben (Az.: 15 Ca 1744/16).

Dem Mitarbeiter war vorgeworfen worden, in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als „Negerkuss“ bestellt zu haben. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls nicht kündigen darf. Dies sei unverhältnismäßig. Da das Arbeitsverhältnis mehr als 10 Jahre beanstandungsfrei bestanden habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.

(Urteil Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16)

Autor: Josef Frank

Arbeitsrecht: Bei Wellness-Kur kein Entgeltfortzahlungsanspruch

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S. d. § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

Die Klägerin ist seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 4. bis zum 24. Oktober 2013 unterzog sie sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbringen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Das beklagte Land weigerte sich im Vorfeld, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Besteht – wie im Streitfall – keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 298/15 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 27. März 2015 – 10 Sa 1005/14 -Urteil

Autor: Josef Frank